evopro systems engineering AG

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
der evopro systems engineering AG

(Stand Januar 2021)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages.
  2. Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Abweichende Bedingungen werden auch durch eine vorbehaltslose Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  4. An unseren Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen u. ä. Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns uneingeschränkt sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; eine Weitergabe in jeglicher Form an Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für die Nutzung oder Vervielfältigung durch Dritte.

§ 2 Preise und Zahlung

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei Exportlieferungen zzgl. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Sofern wir nach der vertraglichen Vereinbarung die Aufstellung und Montage übernehmen und nichts anderes vereinbart haben, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten (z.B. Reisekosten).
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen des Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zu begleichen.
  4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Unsere Lieferzeiten ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Beibringung erforderlicher Unterlagen, Daten und Genehmigungen, Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen) erfüllt und sämtliche technische und sonstige zur Erfüllung der Lieferpflicht erforderlichen Fragen abschließend geklärt sind. Sind vorgenannte Voraussetzungen nicht erfüllt, können wir – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug – vom Kunden eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen verlangen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  4. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt, dass wir von unseren Zulieferern richtig und rechtzeitig beliefert werden. Ist dies nicht der Fall, haften wir für hierdurch verursachte Unmöglichkeit und Lieferverzögerung gegenüber unseren Kunden nicht. Dies gilt nur, wenn wir die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts nicht zu vertreten haben. Bei Lieferhindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Hierüber werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Sofern uns Lieferhindernisse unserer Zulieferer eine Leistung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum (ganz oder teilweisen) Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen unserer Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
  5. Wir haften ferner nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Die Fristen verlängern sich in diesen Fällen angemessen. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes (5) (insbesondere zum Rücktrittsrecht) gelten entsprechend.
  6. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn dies dem Kunden bei verständiger Würdigung der Lage des Kunden und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
    1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir haben uns zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt).
  7. Sollten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug geraten oder uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich sein, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens in Regensburg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sofern wir auch die Installation schulden, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Sofern keine Abnahme zu erfolgen hat, gilt für den Gefahrübergang folgendes: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Für die Übergabe des Liefergegenstandes ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn wir Teillieferungen vornehmen oder noch weitere Leistungen (z.B. Versand, Aufstellung oder Installation) übernommen haben.
  3. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt für den Gefahrübergang folgendes: Für den Gefahrübergang ist die Abnahme bzw. die Abnahmefiktion maßgebend. Die Lieferung gilt – unabhängig von der Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB – als abgenommen (Abnahmefiktion), wenn
    1. die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
    2. wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
    3. seit der Lieferung oder Installation 21 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung bzw. Inbetriebnahme des Liefergegenstandes begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
    4. der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  4. Unterbleibt oder verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

§ 5 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme bzw. Abnahmefiktion. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 634 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB, 445 b BGB zwingend längere Fristen vorsieht. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden nach § 7 (2) dieser Bedingungen.
  2. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  3. Soweit sich unsere Aufwendungen zur Nacherfüllung dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, sind hierdurch bedingte Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung des Liefergegenstandes dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  5. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der diesen AGB zugrundeliegenden Vertragsbeziehung und unserer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben. Bei verschiedenen Sicherungsrechten sind wir berechtigt, zu entscheiden, welche Sicherheit freigegeben wird.
  2. Wir sind berechtigt, die Sicherungsgegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern dieser nicht selbst eine Versicherung abgeschlossen hat und uns dies unverzüglich durch Vorlage des Versicherungsscheins oder vergleichbare Unterlagen nachgewiesen hat.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

§ 7 Haftung

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze begrenzt.
  2. Für Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur
    1. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    2. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
    3. bei Arglist, insbesondere bei arglistig verschwiegenen Mängeln
    4. Nichteinhaltung unserer Garantiezusagen
    5. bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in diesem Fall auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen.
  4. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Regensburg. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
evopro systems engineering AG

Services

Die Website der Firma evopro systems engineering AG wird regelmäßig aktualisiert und auf Richtigkeit überprüft.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Kontakt

#evoproag